Häufige Fragen von Geflüchteten
Auf dieser Seite haben wir die Antworten zu den häufigsten Fragen von arbeitssuchenden Geflüchteten zusammengestellt. Sollte die Antwort auf deine Frage nicht dabei sein, kannst du uns auch schnell und einfach per Whatsapp (+49 152 387 190 97) schreiben und wir versuchen, sie zu beantworten.
Berufsorientierung
Deutsch lernen
-
Es gibt mittlerweile einige kostenlose Angebote für Deutschkurse. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet verschiedene Deutschkurse an. Dazu gehören auch Deutschkurse, die auf einen bestimmten Beruf vorbereiten. Diese Kurse sind für anerkannte Geflüchtete und Asylbewerber:innen mit guten Bleibeperspektiven zugänglich. Deutschkurse in deiner Stadt kannst du außerdem gezielt im Internet suchen.
-
Du kannst auch eine App nutzen, um direkt auf deinem Smartphone Deutsch zu lernen:
Ankommen-App: bietet einen Sprachkurs zum Selbstlernen, Informationen zum Asylverfahren und zur Arbeitssuche. Die App ist auf Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch und Farsi verfügbar.
Babbel: bietet Sprachkurse bis zu einem Level von B1 an. Für Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, gibt es momentan kostenfreie Zugänge unter diesem Link.
Hilfe bei der ersten Orientierung
-
Wenn du dir nicht sicher bist, was für einen Beruf du ausüben kannst oder möchtest, kannst du ein Berufseinstiegs-Mentoring machen.Diese Programme gibt es in vielen Städten in Deutschland und du findest sie, indem Du hier guckst oder im Internet gezielt nach Berufseinstiegs-Mentorings in deiner Stadt oder in der Umgebung suchst.
Formen der Beschäftigung
-
Eine Festanstellung ist ein „typisches” Arbeitsverhältnis. Hier arbeitet ein:e Arbeitnehmer:in für einen Arbeitgeber.Bei einer Festanstellung bekommst du meistens eine geregelte Bezahlung auf Stunden- oder Monatsbasis. In dieser Form gibt es die Möglichkeit, in Vollzeit oder in Teilzeit zu arbeiten. Eine Festanstellung ist entweder unbefristet oder zeitlich befristet (z. B. für ein Jahr oder auch für die Dauer eines Projektes.)
-
Ein Minijob ist ein Job, bei dem man bis zu 450 € im Monat (ab 01.10.2022 520€) bzw. 5.400 € im Jahr verdienen kann. Wenn man nur einen Minijob und keine zusätzlichen Einkünfte hat, muss man keine Steuern bezahlen. Man darf also das gesamte Gehalt (meistens bis freiwillige Abgaben für die Rentenkasse) behalten.
-
In einer Berufsausbildung lernst du theoretische und praktische Fähigkeiten für einen Beruf. Eine solche Ausbildung kannst du an speziellen Schulen (Berufsschulen) machen. Du kannst eine Berufsausbildung auch in einem Betrieb machen.Eine dritte Möglichkeit ist es, eine „duale“ Berufsausbildung zu machen, in der du sowohl in der Berufsschule lernst und in einem Betrieb arbeitest. Wenn du gern eine Berufsausbildung machen möchtest, aber noch keine Ausbildungsstelle finden konntest oder du noch nicht die Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllst, kannst du erst mal eine Einstiegsqualifizierung machen. Hier kannst du noch mehr über Einstiegsqualifizierungen lesen.
-
Ein Praktikum ist eine Möglichkeit für Menschen mit wenig Berufserfahrung, um in bestimmte Berufsfelder Einblick zu erhalten und für kurze Zeit einfache Tätigkeiten in einem Betrieb durchzuführen. Ein Praktikum dauert meistens zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Durch ein Praktikum kannst du Berufserfahrungen sammeln und Menschen in den Berufsfeldern kennenlernen. Ein Praktikum kann dabei helfen, einen Ausbildungsplatz oder eine Festanstellung zu bekommen.
-
In einem Bundesfreiwilligendienst übst du eine gemeinnützige Tätigkeit und somit ein Ehrenamt aus. Das heißt, du hilfst deinem Umfeld und sammelst erste Arbeitserfahrungen. Dies kannst du im kulturellen, sozialen oder ökologischen Bereich tun. Um einen Bundesfreiwilligendienst zu machen, musst du mindestens die Vollschulzeitpflicht (mind. 9 Jahre oder erfolgreicher Besuch der 9. Jahrgangsstufe) erfüllt haben. Je nach Bundesland kann man somit bereits mit 15 oder 16 Jahren starten.
Der Bundesfreiwilligendienst dauert zwischen sechs und 24 Monaten. Bei einem Bundesfreiwilligendienst bekommst du ein monatliches Taschengeld von maximal 423 €. Allerdings musst du damit rechnen, Abgaben auf dieses Taschengeld zahlen zu müssen, je nachdem, welche anderen Zahlungen du noch erhälst. Zudem kann es sein, dass je nach Verband eine kostenlose Unterkunft sowie Dienstkleidung und Verpflegung gestellt werden.
-
Bei einer Hospitation besuchst du eine Institution als eine Art Besucher:in und guckst dir selbstständig an, was in dieser Institution geschieht. Dabei wirst du nicht in den Ablauf des Betriebes integriert. Das heißt, du bekommst wenig oder keine Anleitung und übst keine Arbeit aus, die einen wirtschaftlichen Wert hat.
-
Ehrenamtliche Tätigkeiten finden meistens bei gemeinnützigen Organisationen statt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist keine offizielle „Beschäftigung”. Du bekommst meistens kein Geld für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Nur in einzelnen Fällen kann es sein, dass du eine kleine Aufwandsentschädigung bzw. ein Taschengeld für deine Mithilfe bekommst.
Arbeit und Rechtslage
Mein Aufenthaltsstatus
-
Um Herauszufinden, welchen Aufenthaltsstatus du hast, guckst du am besten einmal, was für ein Dokument du als letztes erhalten hast.
Quelle: Wikimedia CommonsDiese Karte ist eine Aufenthaltserlaubnis. Das steht auf der Vorderseite neben dem Foto. Wenn du als Asylbewerber:in nach Deutschland gekommen bist, kannst du so eine Karte nur dann haben, wenn du bereits ein Interview über deine Asylgründe hattest und eine positive Rückmeldung erhalten hast, also als Flüchtling anerkannt wurdest.
Dieses Dokument ist eine Aufenthaltsgestattung. Die bekommst du, wenn du einen Antrag auf Asyl gestellt hast, aber noch keine Entscheidung über deinen Antrag getroffen wurde.
Quelle: Bundesministerium des Innern
Dieses Dokument ist ein Ankunftsnachweis (ehemals “Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender”). Dieses bekommst du vor deinem offiziellen Asylantrag und bevor du eine Aufenthaltsgestattung erhältst. Sobald du diese Bescheinigung hast, beginnt die 3-Monats-Sperre, in der du nicht arbeiten darfst. Allerdings ist dieses Dokument noch keine Aufenthaltsgestattung.
Quelle: Opihuck, Wikipedia Commons
Dieses Dokument ist eine Duldung. Sie bedeutet, dass du vorübergehend nicht abgeschoben wirst.
Umzug in ein anderes Bundesland
-
Generell darfst du umziehen, solange du keine Wohnsitzauflage hast. Wenn du eine solche Wohnsitzauflage hast und einen Job in einem anderen Bundesland gefunden hast, kannst du einen Antrag auf Umverteilung stellen. In dem Antrag gibst du zum Beispiel an, dass ein Umzug dir ermöglichen würde, Arbeit aufzunehmen und damit deinen eigenen Lebensunterhalt zu bezahlen. Wenn du eine Wohnsitzauflage hast, hast du allerdings kein Recht darauf, wegen der Arbeit umziehen zu dürfen. Die Chance, dass ein solcher Antrag gestattet wird, ist nicht hoch. Wenn du noch zusätzliche Gründe für einen Umzug angeben kannst (zum Beispiel, dass es an dem Ort einen auf deine Krankheit spezialisierten Arzt gibt oder dass dort deine Religionsgemeinschaft vertreten ist), steigt die Wahrscheinlichkeit, dass dein Antrag erfolgreich ist. Ein Recht darauf, trotz Wohnsitzauflage umziehen zu dürfen, hast du jedoch nur, wenn du an dem Ort eine_n Ehepartner_in oder ein minderjähriges Kind hast.
Anerkennung im EU-Ausland
-
Nein, du darfst nicht in einem Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Allgemein darfst du dich als anerkannter Flüchtling nicht länger als drei Monate am Stück in einem anderen EU-Land aufhalten. Da das Datum der Einreise nach Deutschland aber in der Regel nirgendwo vermerkt wird, kann dir kaum nachgewiesen werden, wie lange du bereits in Deutschland bist. Wenn du in Deutschland anfängst zu arbeiten kann es gut sein, dass dies mehrere Jahre unbemerkt bleibt. Jedoch ist es gesetzlich nicht erlaubt.
Arbeit von Minderjährigen
-
Wenn du unter 18 bist, zählt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach dem Gesetz darfst du maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten. Du darfst grundsätzlich nicht am Wochenende oder zwischen 20:00 und 6:00 arbeiten, aber hierfür gibt es Ausnahmen. Wenn du unter 15 Jahre alt bist, gilt für dich das Kinderarbeitsschutzgesetz. Nach diesem Gesetz darfst du nur kurzzeitige und leichte Arbeit verrichten.
Erlaubnis für eine Hospitation / ehrenamtliche Tätigkeit / Schulpraktikum
-
Ja, du darfst all diese Tätigkeiten durchführen. Hierfür brauchst du keine Erlaubnis von der Ausländerbehörde.
-
Ja, du darfst all diese Tätigkeiten bereits ab dem ersten Tag durchführen, auch wenn du ein Arbeitsverbot hast. Hierfür brauchst du keine Erlaubnis von der Ausländerbehörde.
-
Ja, du darfst all diese Tätigkeiten bereits ab dem ersten Tag durchführen. Hierfür brauchst du keine Erlaubnis von der Ausländerbehörde.
Erlaubnis für eine Ausbildung
-
Ja, du darfst eine Ausbildung machen.
-
Mit einer Duldung darfst du bereits ab dem ersten Tag eine schulische Ausbildung beginnen. Du brauchst hierfür keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Du darfst auch ab dem ersten Tag schon eine betriebliche oder duale Ausbildung beginnen. Für diese Arten von Ausbildungen brauchst du jedoch die Zustimmung der Ausländerbehörde. In manchen Fällen, wenn es sich um Berufe handelt, die nicht staatlich anerkannt sind, brauchst du zusätzlich auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit.
-
Mit einer Aufenthaltsgestattung darfst du bereits ab dem ersten Tag eine schulische Ausbildung beginnen. Du brauchst hierfür keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Ab dem vierten Monat darfst du auch eine betriebliche oder duale Ausbildung beginnen. Für diese Arten von Ausbildungen brauchst du jedoch die Zustimmung der Ausländerbehörde. In manchen Fällen, wenn es sich um Berufe handelt, die nicht staatlich anerkannt sind, brauchst du zusätzlich auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Erlaubnis für Praktika / Bundesfreiwilligendienste
-
Ja, mit einer Aufenthaltserlaubnis darfst du alle Arten von Praktika und auch einen Bundesfreiwilligendienst machen, ohne dass du eine Erlaubnis der Ausländerbehörde brauchst oder dass eine Vorrangprüfung durchgeführt wird.
-
Viele Praktika darfst du bereits ab dem ersten Tag in Deutschland machen. Dazu gehören Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, studienbegleitende Praktika und einen Bundesfreiwilligendienst.
Ab dem vierten Monat darfst du auch eine Reihe von anderen Praktika machen. Für diese anderen Praktika ist die Prozedur etwas komplizierter. Wenn du deine Duldung seit weniger als vier Jahren hast, brauchst du für diese Praktika eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Wenn du deinen Titel seit weniger als 15 Monaten hast, brauchst du eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit und es wird zusätzlich in manchen Teilen von Deutschland eine Vorrangprüfung durchgeführt.
Mit Duldung brauchst du für alle Praktika auch immer eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. Detaillierte Informationen darüber, wann du was für ein Praktikum machen darfst, findest du hier. -
Viele Praktika darfst du bereits ab dem ersten Tag in Deutschland machen. Dazu gehören Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten. Auch einen Bundesfreiwilligendienst darfst du machen.
Ab dem vierten Monat darfst du auch eine Reihe von anderen Praktika machen. Für diese anderen Praktika ist die Prozedur etwas komplizierter. Wenn du deinen Titel seit weniger als vier Jahren hast, brauchst du für diese Praktika eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Wenn du deinen Titel seit weniger als 15 Monaten hast, brauchst du eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit und es wird zusätzlich in manchen Teilen von Deutschland eine Vorrangprüfung durchgeführt.
Mit Aufenthaltsgestattung brauchst du für alle Praktika auch immer eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. Detaillierte Informationen darüber, wann du was für ein Praktikum machen darfst, findest du hier.
Arbeitserlaubnis
-
Wenn du anerkannter Flüchtling bist, also vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten hast, darfst du grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Du hast dann die gleichen Rechte und Pflichten wie ein deutscher Arbeitnehmer.
-
Wenn du eine Duldung hast – das heißt, keine Aufenthaltserlaubnis hast aber aus rechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen auch nicht abgeschoben wirst – dann gibt es bestimmte Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang. Je länger du mit einer Duldung in Deutschland bist, desto mehr Rechte bekommst du auf dem Arbeitsmarkt.
Nach drei Monaten Wartezeit (vorangegangener Aufenthalt wird auch angerechnet) darfst du in den meisten Fällen bereits arbeiten. In manchen Teilen von Deutschland (aktuell in Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein, Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen und in ganz Mecklenburg-Vorpommern) gibt es in diesem Fall Hürden auf dem Arbeitsmarkt, da du nur dann arbeiten darfst, wenn ausgeschlossen wurde, dass es außer dir noch andere Deutsche oder EU-Bürger mit derselben Qualifikationen gibt.
Nach 15 Monaten Wartezeit mit Duldung wird in keinem Teil Deutschlands mehr eine Vorrangprüfung durchgeführt. Das heißt, du kannst in fast allen Berufen arbeiten. Genauere Informationen darüber, welche Rechte du mit einer Duldung auf dem Arbeitsmarkt hast, findest du hier.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Menschen, die aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegovina, Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. In diesen Fällen darf die Ausländerbehörde keine Beschäftigung erlauben.Wenn du eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung hast, brauchst du für alle Tätigkeiten immer eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.
-
Eine Aufenthaltsgestattung bekommst du, sobald du einen Asylantrag gestellt hast. Schon davor bekommst du einen Ankunftsnachweis (ehemals Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende*r). Sobald du eines dieser Dokumente bekommen hast (also noch bevor du eine Aufenthaltsgestattung bekommst), musst du mindestens drei Monate warten, bis du arbeiten darfst. Diese Sperre kann etwas länger dauern, da du auch dann nicht arbeiten darfst, solange du die Pflicht hast, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Nach drei Monaten Wartezeit (vorangegangener Aufenthalt wird auch angerechnet) darfst du in den meisten Fällen bereits arbeiten. In manchen Teilen von Deutschland (aktuell in Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein, Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen und in ganz Mecklenburg-Vorpommern) gibt es in diesem Fall Hürden auf dem Arbeitsmarkt, da du nur dann arbeiten darfst, wenn ausgeschlossen wurde, dass es außer dir noch andere Deutsche oder EU-Bürger mit derselben Qualifikationen gibt.
Erst ab dem 16. Monat des Aufenthalts darfst du überall in Deutschland auch fast allen anderen Beschäftigungen nachgehen. Eine Übersicht der genauen rechtlichen Lage mit einer Aufenthaltsgestattung findest du hier.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegovina, Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. In diesen Fällen darf die Ausländerbehörde keine Beschäftigung erlauben.
Wenn du eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung hast, brauchst du für alle Tätigkeiten immer eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.
-
Wenn du keinen erforderlichen Aufenthaltstitel hast und aus einem sicheren Drittstaat eingereist bist, darfst du erst dann Arbeit aufnehmen, wenn du einen Asylantrag gestellt hast (und somit eine Aufenthaltsgestattung bekommen hast) und danach drei Monate abgewartet hast.
Die Regeln der Arbeitsaufnahme richten sich dann nach denen mit Aufenthaltsgestattung.
-
Wenn du Genaueres zu deiner rechtlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfahren willst, kannst du dich zum Beispiel an die Deutsche Anwaltshotline wenden. Auf ihrer Webseite gibt es auch einen Assistenten, mit dem du online deine Rechte ermitteln kannst.
Bewerbungsprozess
Bezahlung
-
Bei einer Hospitation oder ehrenamtlichen Tätigkeit erhältst du in den meisten Fällen kein Geld. Bei einem Praktikum hängt die Bezahlung meist von der Art des Praktikums ab. Für Pflichtpraktika (also Praktika, die du zum Beispiel im Rahmen deiner Schule oder Ausbildung ableisten musst) erhältst du meistens kein Geld. Auch für andere Praktika, die maximal drei Monate dauern, müssen Arbeitgeber dir kein Geld zahlen. Wenn du jedoch ein Praktikum machst, welches weder ein Pflichtpraktikum ist, noch kürzer ist als drei Monate, hast du ein Recht auf eine Bezahlung.
-
In Deutschland ist der Mindestlohn 10,45€ pro Stunde; ab dem 01.10.2022 bei 12,00€ pro Stunde.Das heißt, egal in welchem Job du arbeitest musst du mindestens diesen Betrag pro Arbeitsstunde bezahlt bekommen. In Jobs, für die Arbeitserfahrung oder eine spezielle Ausbildung oder ein Studium nötig ist, kannst du davon ausgehen, dass du ein höheres Gehalt verdienst. Wie hoch der Stundenlohn in deiner Branche ungefähr sein sollte, kannst du hier ermitteln.
Bewerbung
-
Besonders wichtig ist es, dass du deinen Lebenslauf (CV) ausgefüllt hast und alle Details über deine bisherige Berufsausbildung und/oder deine Berufserfahrung angegeben hast. An dieser Stelle erscheint in Kürze eine Liste von Tipps darüber, wie du deinen eigenen Lebenslauf schreibst und ein Beispiel-Lebenslauf, an dem du sehen kannst, wie er am besten aufgebaut sein soll.
-
Zusätzlich zu einem Lebenslauf brauchst du in den meisten Fällen ein Anschreiben. Das ist eine Art Brief an deinen potenziellen Arbeitgeber, in dem du deine Person vorstellst, und erklärst, warum dich der Job interessiert, welche relevanten Erfahrungen du bereits gemacht hast und weshalb du die richtige Person für den Job bist. Das Anschreiben sollte eine halbe bis maximal eine ganze Seite lang sein.
-
Auch im Bewerbungsgespräch gibt es viele Dinge, die du beachten solltest. Hierzu gehört nicht nur, dich auf mögliche Fragen im Gespräch vorzubereiten, sondern auch, die richtige Körpersprache zu benutzen, dich angemessen zu kleiden und auf einen respektvollen Ton während des Gespräches zu achten. Du kannst dich zum Beispiel auf ein Bewerbungsgespräch vorbereiten, indem du dir Bewerbungstrainings-Videos im Internet anguckst. Unter dem Stichwort MOOC (massive open online course) kannst du frei zugängliche Videos zu vielen Themen finden, darunter auch über das Bewerbungsgespräch. Hier ist ein Link zu einer Reiher solcher MOOCs zum Thema.
Erlaubnis und Anerkennung
Selbstständigkeit
-
Mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung darfst du nicht selbstständig arbeiten. Sobald du anerkannter Flüchtling bist (also eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hast), darfst du uneingeschränkt auch selbstständig arbeiten. Wenn du eine selbstständige Tätigkeit anmelden möchtest, musst du zu verschiedenen Behörden. Hierzu gehören zum Beispiel das Finanzamt, das Gewerbeamt, zur Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Zu welchen Behörden genau du musst und in welcher Reihenfolge hängt sehr davon ab, was für eine selbstständige Tätigkeit du ausüben möchtest. Hier ist eine Infografik, auf der du nähere Informationen hierzu erhältst.
Steuern
-
Wenn du das erste Mal in Deutschland arbeitest, musst du dir zunächst eine Steuer-ID zulegen. Diese kannst du beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. Hier findest du den Link dorthin. Wenn dein Arbeitgeber für dich eine neue Tätigkeit anmeldet, muss er oder sie deine Steuernummer dabei angeben.
Die Steuern werden dann automatisch von deinem Gehalt abgezogen und an das Finanzamt gezahlt. Einmal im Jahr musst du eine Steuererklärung machen, in der du ausrechnest, ob du zu viel oder zu wenig Steuern bezahlt hast. Diese schickst du an das Finanzamt an dem Ort, an dem du deinen Wohnsitz hast. Hier findest du die nötigen Formulare dafür.
Du musst nur dann Steuern bezahlen, wenn du mehr als 450€ im Monat (5.400€ im Jahr) verdienst.
Versicherung
-
Sobald du eine Arbeit gefunden hast und hierfür gegebenenfalls die Erlaubnis dafür eingeholt hast, musst du dich bei einer Krankenkasse anmelden. Bei welcher Krankenkasse du dich anmeldest, kannst du dir aussuchen. Hier ist eine Liste von gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
-
Bei den allermeisten Beschäftigungen brauchst du eine Sozialversicherung. Davon ausgenommen sind Hospitationen und ehrenamtliche (freiwillige) Tätigkeiten. Im Regelfall meldet dein*e Arbeitgeber*in dich bei der Sozialversicherung an.
-
Bei den allermeisten Beschäftigungen wirst du rentenversichert. Auch diese Versicherung schließt der Arbeitgeber für dich ab. Wenn du lediglich einen Minijob ausübst, kannst du dich von der Rentenversicherung befreien lassen.
Anerkennung von Berufsqualifikationen
-
Wenn du in Deutschland einem Beruf nachgehen möchtest, für den du im Ausland bereits Qualifikationen erlangt hast, musst du diese in manchen Fällen erst anerkennen lassen, um deinen Beruf weiter auszuüben.
In reglementierten Berufen ist eine Anerkennung der Berufsqualifikationen Pflicht. Diese Berufe umfassen zum Beispiel Arzt*in, Psychotherapeut*in, Rechtsanwalt*in, Erzieher*in, Gesundheits- und Krankenpfleger*in, Lehrer*in, Sozialpädagoge*in und Ingenieur*in.
In nicht reglementierten Berufen ist die Anerkennung deiner Qualifikationen freiwillig. Zu diesen Berufen gehören zum Beispiel Sozialwissenschaftler*in, Ökonom*in, Biologe*in, Physiker*in, Friseur*in, Tischler*in, Bäcker*in, Kaufmann*-frau, duale Ausbildungsberufe (wie zum Beispiel Fachinformatiker), Berufe im Management und im Marketing. Obwohl hier die Anerkennung freiwillig ist, kann es sinnvoll sein, deine Qualifikationen anerkennen zu lassen, zum Beispiel um zukünftige Arbeitgeber*innen von der Gleichwertigkeit deiner Qualifikationen zu überzeugen.
Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Beruf in den Bereich der reglementierten oder der nicht reglementierten Berufe fällt, kannst du das hier nachschlagen.
Auch, wenn du in Deutschland eine Ausbildung machen willst, musst du dein Schulzeugnis anerkennen lassen.
-
Wo du deine Qualifikationen anerkennen lassen musst, hängt sehr von der Art des Berufes ab, den du gelernt hast.
Wenn es sich bei deiner Qualifikation um einen Ausbildungsberuf im dualen System handelt, ist in der Regel die Industrie- und Handelskammer für die Prüfung zuständig. Hier übernimmt die Anerkennung zentral die IHK FOSA in Nürnberg. Für die Anerkennung muss ein schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Antrag eingereicht werden.
Bei Berufen, bei denen der Berufszugang staatlich geregelt ist – wie zum Beispiel bei Ärzten, Krankenpflegern und Rechtsanwälten, richtet sich die Zuständigkeit sowohl nach dem Fachrecht, als auch nach den jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer. In diesen Berufen sind beispielsweise die Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern zuständig. Für Handwerks- und Agrarberufe sind die regionalen Handwerks- bzw. Landwirtschaftskammern zuständig.
Wenn du zunächst eine Ausbildung aufnehmen möchtest, musst du dein Schulzeugnis an einer Zeugnisanerkennungsstelle anerkennen lassen. Dafür musst du einen Antrag bei der jeweiligen Stelle in deinem Bundesland stellen.
-
Wenn du dir nicht sicher bist, welche Stelle für die Anerkennung deiner Qualifikation zuständig ist, kannst du das hier nachlesen. Alternativ kannst du dich an die Telefonhotline “Arbeit und Leben in Deutschland” des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Die Hotline ist Montags bis Freitags zwischen 9 und 15 Uhr erreichbar unter +49 30 1815 1111 (Deutsch und Englisch). Du kannst dir außerdem hier eine App herunterladen, die die wichtigsten Informationen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Dari, Farsi, Tigrinya und Paschtu bereitstellt. Persönliche und kostenlose Beratung erhältst du außerdem bei den jeweiligen Zweigstellen des IQ-Netzwerks in deiner Nähe.
Die Anabin Datenbank (Datenbank für Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise) enthält Schul- oder Hochschulabschlüsse im Ausland, die zuvor in Deutschland anerkannt wurden. Die Datenbank kann dir einen Hinweis darauf geben, wie die Wertigkeit deines Abschlusses anhand des deutschen Bildungssystems eingeschätzt wird. Allerdings ist die Datenbank nur richtungsweisend und nicht vollständig. Sofern dein Abschluss an deiner Schule oder Hochschule schon einmal anerkannt wurde, kann sie dir helfen, einzuschätzen, wie dein Abschluss eingestuft wird.
Arbeitserlaubnis
-
Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis hast (also einen positiven Asylbescheid bekommen hast), darfst du grundsätzlich arbeiten ohne eine Erlaubnis einholen zu müssen.
-
Wenn du für mindestens vier Jahre eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland hast, darfst du grundsätzlich ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit arbeiten. Du brauchst jedoch eine Zustimmung der Ausländerbehörde.
-
Wenn du eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung hast und weniger als vier Jahre legal in Deutschland bist, brauchst du eine Genehmigung von der Ausländerbehörde, um arbeiten zu können. Die Ausländerbehörde koordiniert die Anfrage und leitet sie an die Agentur für Arbeit weiter, die die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis erteilt. Die Agentur für Arbeit prüft die Bedingungen der Beschäftigung. Das heißt, sie geht sicher, dass die Bedingungen nicht schlechter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Die Prüfung, die die Ausländerbehörde zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit durchführt, dauert offiziell drei bis sechs Wochen. In der Realität kann dieser Prozess sich jedoch auch deutlich länger hinziehen.
Hier kannst du gucken, welche Ausländerbehörde für dich zuständig ist. Auf der jeweiligen Seite der zuständigen Ausländerbehörde kannst du dir ein Formular herunterladen, mit dem du eine Arbeitserlaubnis beantragen kannst. Zusätzlich zu dem ausgefüllten Formular musst du auch Nachweise zu deiner Schulbildung, Qualifikation und Vorbeschäftigungszeiten einreichen. -
Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung seit weniger als 15 Monaten gilt dasselbe wie beim vorherigen Punkt. Zusätzlich zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen führt die Agentur für Arbeit hier jedoch in manchen Teilen Deutschlands (aktuell sind das Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein, Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen sowie ganz Mecklenburg-Vorpommern) auch noch eine Vorrangprüfung durch – prüft also, ob es für einen bestimmten Job nicht auch EU-Staatsbürger_innen mit denselben Qualifikationen gibt, die dann bevorzugt behandelt werden.
Die Prüfung, die die Ausländerbehörde zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit durchführt, dauert offiziell drei bis sechs Wochen. In der Realität kann dieser Prozess sich jedoch auch deutlich länger hinziehen.
Hier kannst du gucken, welche Ausländerbehörde für dich zuständig ist. Auf der jeweiligen Seite der zuständigen Ausländerbehörde kannst du dir ein Formular herunterladen, mit dem du eine Arbeitserlaubnis beantragen kannst. Zusätzlich zu dem ausgefüllten Formular musst du auch Nachweise zu deinen Angaben zur Schulbildung, Qualifikation und Vorbeschäftigungszeiten einreichen. -
Unter welchen Umständen genau du welche Erlaubnis brauchst, kannst du hier nachlesen.
Noch Fragen?
Wenn deine Frage hier nicht beantwortet wirst oder du etwas nicht verstehst, kannst du dich an ahmad.hamed@workeer.de wenden oder deine Fragen über unseren WhatsApp support unter der Nummer:+49 152 387 190 97 senden (auf Deutsch, Englisch oder Arabisch).